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Glas Kausch GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB - Januar 2021)

§ 1 – Allgemeines, Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.    Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend

(2) Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

(3) Jeder Vertragsabschluss wie auch die Lieferung selbst erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.

(4) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§ 2 – Technische Angaben zur Beschaffenheit

(1) Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall.

(2) Das Wissen um das Physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas entsprechend dem Stand der Technik, einschließlich TRAV und Handbuch Interpane wird beim Besteller vorausgesetzt.

(3) Der Besteller hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik, gesetzlichem und technischem Regelwerk sowie ggf. individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

§ 3 – Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähgkeit und Kreditwürdigkeit.

(2) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften zu verlangen. Im Weigerungsfall können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert. Bereits zugekaufte oder zubestellte Ware, wie auch bereits in dem Produktionsprozess befindliche Warenteile, gehen zu Lasten des Bestellers, sofern dies nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadensersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.

(3) Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(4) Rechnungsregulierungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.

(5) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wir behalten uns vor einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(6) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur auf Grund einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation und im vereinbarten Umfang zurückbehalten werden.

(7) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

(8) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich des jeweils geltenden Maut- und Energiekostenzuschlags (Maut- und Energiekostenzuschlag können vor Bestellung bei uns abgefragt werden).

§ 4 – Lieferung.

(1) Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Eine Lieferfrist verlängert sich dann - auch innerhalb eines Verzuges - wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Dies sind zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für uns oder für die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferern eintreten. Wir werden Beginn und Ende solcher Hindernisse umgehend an den Besteller mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir nicht umgehend, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen.

(3) Zum Teil erfolgt die Anlieferung unserer Produkte auf unseren eigenen Transportgestellen. Der Besteller verpflichtet sich, über den Verbleib der Mehrweg- und Leihgestelle einen Nachweis zu führen. Ab dem 21. Tag nach Anlieferung und Nichtrückgabe berechnen wir pro Gestell und Tag 10,00 EUR, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungswert des Gestelles. Bei Verlust oder Schäden am Gestell berechnen wir entsprechende Kosten.

§ 5 – Mängelrüge, Sachmängelverjährung

(1) Wir haben das Recht, bei einem Sachmangel nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachmangels ist, dass die technischen Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik und die INTERPANE Verarbeitungsrichtlinien eingehalten wurden.    Unerhebliche Mängel gewähren dem Besteller keinen Nacherfüllungsanspruch. Ein Rücktritt ist erst möglich nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von 4 Wochen. Die Nachfrist muss schriftlich erfolgen und die Mängel qualifizieren. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Fall des Rücktritts steht dem Besteller daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadensersatz im Fall des Vorgehens nach § 437 Nr. 3 BGB beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt. Soweit dem Besteller dies zumutbar ist, verbleibt die Ware bei ihm.

(2) Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt.

(3) Sachmängelansprüche verjähren mit 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe der Lieferung/Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Vorschriften vorschreibt.

§ 6 – Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir zwingend nach gesetzlichen Vorschriften haften, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes bzw. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung und Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus dieser Lieferung/Leistung vor.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(6) Der Abnehmer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindungen des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 8 – Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 9 – Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 – Sonstiges

(1) Ohne nachweisbarer Kenntnis der jeweiligen konkreten Mengen/ Scheibengrößen/Glasaufbauten oder Ausführungszeiten sind unsere Angebote freibleibend. Nach Konkretisierung (z.B. Auftragserteilung) behalten wir uns vor das Angebot entsprechend zu überarbeiten. Bei konkreten Vorgaben des Auftraggebers beträgt die Angebotsbindefrist (zwischen Datum Angebot und Leistungsausführung) 4 Wochen (es sei denn, dass die Angebotsbindefrist durch uns schriftlich verlängert wird).

(2) Die Verarbeitung von bauseits gestellten Materialien erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Ein Ersatzanspruch für Beschädigungen im Rahmen der Verarbeitung bzw. Transport besteht nicht.

(3) Montagehilfen (z.B. mit Sauganlage) erfolgen auf Risiko des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche/Ersatzansprüche in Verbindung mit unserer Montagehilfe sind grundsätzlich durch uns ausgeschlossen.

§ 11 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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