AGB's (Januar 2006)
Ralf Kausch GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB - Januar 2006)
- § 1 – Allgemeines, Geltung
- (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und
Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im
Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch
uns schriftlich bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird
widersprochen.
Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Unterlagen sind in Bezug
auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.
- (2) Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden
sind.
Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet
bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
- (3) Jeder Vertragsabschluss wie auch die Lieferung selbst erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Die
Gegenleistung wird zurückerstattet.
- (4) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere
schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
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- § 2 – Technische Angaben zur Beschaffenheit
- (1) Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten etc.
sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als
Durchschnittsausfall.
- (2) Das Wissen um das Physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas entsprechend
dem Stand der Technik, einschließlich TRAV und Handbuch Interpane
wird beim Besteller vorausgesetzt.
- (3) Der Besteller hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem
Stand der Technik, gesetzlichem und technischem Regelwerk sowie ggf. individualrechtlichen
Vereinbarungen zu berücksichtigen.
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- § 3 – Zahlungsbedingungen
- (1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähgkeit und
Kreditwürdigkeit.
- (2) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen,
dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers
gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende
Bankbürgschaften zu verlangen. Im Weigerungsfall können wir vom Vertrag
zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte
bzw. noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch
nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert.
Bereits zugekaufte oder zubestellte Ware, wie auch bereits in dem
Produktionsprozess befindliche Warenteile, gehen zu Lasten des Bestellers,
sofern dies nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadensersatz etc.
in ausreichendem Maße abgedeckt ist.
- (3) Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- (4) Rechnungsregulierungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.
- (5) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz. Wir behalten uns vor einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.
- (6) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder
anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend
gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen
Beanstandungen nur auf Grund einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation
und im vereinbarten Umfang zurückbehalten werden.
- (7) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch
Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
- (8) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich des
jeweils geltenden Maut- und Energiekostenzuschlags (Maut- und Energiekostenzuschlag
können vor Bestellung bei uns abgefragt werden).
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- § 4 – Lieferung
- (1) Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige
Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller
berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des
Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind.
Eine Lieferfrist verlängert sich dann - auch innerhalb eines Verzuges - wenn nach
Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Dies
sind zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von
Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen
und seine Ausführung für uns oder für die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar
machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel. Dies gilt auch,
wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferern eintreten.
Wir werden Beginn und Ende solcher Hindernisse umgehend an den Besteller mitteilen.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir nicht umgehend,
kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
- (2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den
Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim
Transport mit unseren Fahrzeugen.
- (3) Zum Teil erfolgt die Anlieferung unserer Produkte auf unseren eigenen
Transportgestellen. Der Besteller verpflichtet sich, über den Verbleib der
Mehrweg- und Leihgestelle einen Nachweis zu führen. Ab dem 21. Tag nach
Anlieferung und Nichtrückgabe berechnen wir pro Gestell und Tag 10,00 EUR,
höchstens jedoch den Wiederbeschaffungswert des Gestelles. Bei Verlust oder
Schäden am Gestell berechnen wir entsprechende Kosten.
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- § 5 – Mängelrüge, Sachmängelverjährung
- (1) Wir haben das Recht, bei einem Sachmangel nach unserer Wahl den Mangel zu
beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachmangels ist, dass die technischen
Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik und die INTERPANE
Verarbeitungsrichtlinien eingehalten wurden.
Unerhebliche Mängel gewähren dem Besteller keinen Nacherfüllungsanspruch.
Ein Rücktritt ist erst möglich nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von
4 Wochen. Die Nachfrist muss schriftlich erfolgen und die Mängel qualifizieren.
Dies gilt auch für die Geltendmachung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Im Fall des Rücktritts steht dem Besteller daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadensersatz im Fall des
Vorgehens nach § 437 Nr. 3 BGB beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, wir haben arglistig
gehandelt. Soweit dem Besteller dies zumutbar ist, verbleibt die Ware bei ihm.
- (2) Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen verpflichtet.
Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten,
Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit
keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt.
- (3) Sachmängelansprüche verjähren mit 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe der
Lieferung/Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Vorschriften vorschreibt.
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- § 6 – Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir zwingend nach
gesetzlichen Vorschriften haften, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes bzw.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Ersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
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- § 7 – Eigentumsvorbehalt
- (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung und Leistung bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises aus dieser Lieferung/Leistung vor.
- (2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Abnehmer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- (3) Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
- (4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Abnehmer
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands (Faktura-
Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für den unter
Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
- (5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Werts des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- (6) Der Abnehmer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen
ab, die durch die Verbindungen des Liefergegenstands mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
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- § 8 – Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich ergebende
Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller
an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
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- § 9 – Anzuwendendes Recht
- Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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- § 10 – Sonstiges
- (1) Ohne nachweisbarer Kenntnis der jeweiligen konkreten Mengen/
Scheibengrößen/Glasaufbauten oder Ausführungszeiten sind unsere Angebote
freibleibend. Nach Konkretisierung (z.B. Auftragserteilung) behalten wir uns vor
das Angebot entsprechend zu überarbeiten. Bei konkreten Vorgaben des
Auftraggebers beträgt die Angebotsbindefrist (zwischen Datum Angebot und
Leistungsausführung) 4 Wochen (es sei denn, dass die Angebotsbindefrist durch
uns schriftlich verlängert wird).
- (2) Die Verarbeitung von bauseits gestellten Materialien erfolgt auf Risiko des
Auftraggebers. Ein Ersatzanspruch für Beschädigungen im Rahmen der
Verarbeitung bzw. Transport besteht nicht.
- (3) Montagehilfen (z.B. mit Sauganlage) erfolgen auf Risiko des Auftraggebers.
Schadensersatzansprüche/Ersatzansprüche in Verbindung mit unserer
Montagehilfe sind grundsätzlich durch uns ausgeschlossen.
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- § 11 – Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.